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18.06.2026
"Sogenannter "Erbschaftsbesitz": Nachlasspfleger darf Auskunft auch von vermeintlicher Alleinerbin verlangen
Wenn unklar ist, wer Erbe geworden ist, wird oft ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser übernimmt
dann die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und aufzuklären. Das Brandenburgische Oberlandesgericht
(OLG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage befassen, ob die Lebensgefährtin eines
Verstorbenen verpflichtet ist, Auskunft über den Nachlass zu geben, obwohl sie sich selbst als Alleinerbin
sieht.
Nachdem unklar war, wer nach dem Tod des Erblassers zum Erbe geworden ist, wurde eine
Nachlasspflegerin eingesetzt, um die offenen Fragen zu klären. So verlangte die Nachlasspflegerin auch
von der früheren Lebensgefährtin des Verstorbenen Auskunft über Vermögenswerte und deren Verbleib.
Diese jedoch weigerte sich und berief sich darauf, selbst Alleinerbin zu sein.
Das OLG bestätigte den Auskunftsanspruch. Die Lebensgefährtin sei als sogenannte
"Erbschaftsbesitzerin" anzusehen. Das bedeutet: Wer sich als Erbe darstellt und Nachlassgegenstände in
Besitz hat oder darüber Auskunft geben kann, muss gegenüber dem Nachlasspfleger offenlegen, was zum
Nachlass gehört und wo sich die Gegenstände befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie
tatsächlich Erbin ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich als solche präsentiert hat, etwa durch einen
Antrag auf einen Erbschein. Auch der Einwand, sie habe die Gegenstände schon zu Lebzeiten gemeinsam
mit dem Verstorbenen genutzt, half ihr nicht. Spätestens durch das Auftreten als angebliche Alleinerbin
sei sie rechtlich wie eine Erbschaftsbesitzerin zu behandeln. Zusätzlich sei sie als Mitbewohnerin
verpflichtet, Auskunft über Vorgänge rund um den Nachlass zu geben. Das OLG betonte zudem, dass ein
Nachlasspfleger gerade dafür eingesetzt wird, den Nachlass zu sichern, solange die Erbfolge unklar ist.
Deshalb darf er auch gegen Personen Ansprüche geltend machen, die behaupten, Erben zu sein.
Hinweis: Ein Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der sich auf ein ihm tatsächlich nicht zustehendes
Erbrecht beruft und hierdurch etwas aus der Erbschaft erlangt, weshalb der Erbe die Herausgabe des
Erlangten verlangen kann.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.02.2026 - 3 U 23/25
Fundstelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de
Quelle: MI-Online Ausgabe 05/2026 von Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG"
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