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18.06.2026
"Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu Lebzeiten frei verwendet werden
Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden
Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das
Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten
Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern
durfte.
Die Eheleute hatten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament zunächst
gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des Letztversterbenden bestimmten sie zwei
Verwandte zu gleichen Teilen als Erben - eine Nichte des Mannes und einen Neffen der Ehefrau. Der
Überlebende dürfe über das Vermögen dann zwar frei verfügen, diese Regelung aber nicht mehr ändern.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und errichtete ein neues Testament. Darin
setzte er seine zweite Ehefrau zur Miterbin ein. Diese vertrat nach dem Tod des Erblassers die Auffassung,
dass dieser an die frühere Regelung nicht gebunden gewesen sei.
Das OLG entschied jedoch, dass diese spätere Änderung unwirksam ist. Maßgeblich sei, dass die
ursprünglichen Eheleute eine sogenannte wechselbezügliche Regelung getroffen hatten. Das bedeutet: Die
Verfügungen der beiden Ehepartner sollten miteinander "stehen und fallen". Entscheidend ist dabei der
gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hier war dieser Wille nach Ansicht des
Gerichts eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass die Schlusserben - also die späteren
Erben nach dem Tod des Letztversterbenden - nicht mehr geändert werden dürfen. Diese klare
Formulierung spricht dafür, dass die Regelung für den überlebenden Ehepartner bindend sein sollte. Auch
der Hinweis im Testament, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne, ändere daran
nichts. Diese Klausel beziehe sich nur auf Verfügungen zu Lebzeiten, nicht auf Änderungen der Erbfolge
durch ein neues Testament. Da die Bindung aus dem ersten Testament fortbestand, durfte der Mann seine
zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen. Der entsprechende Erbschein wurde daher abgelehnt.
Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern kann eine starke Bindungswirkung
entfalten. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und zusätzlich feste Schlusserben bestimmt,
kann der überlebende Partner diese Regelung oft nicht mehr einseitig ändern. Wer spätere Änderungen
ermöglichen will, sollte das im Testament ausdrücklich klar regeln.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 W 88/25
Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de
Quelle: MI-Online Ausgabe 05/2026 von Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG"
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