Anwaltskanzlei Meusel
gegründet am 01. Juli 1990

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18.06.2026

"Tatsache statt Rechtsverhältnis: Zwischenfeststellungsantrag über Trennungszeitpunkt unzulässig

Trennen sich Paare, ist dies ein einschneidender Moment, bei dem der Trennungszeitpunkt wichtig
sein kann - zum Beispiel, wenn man die Dauer des Getrenntlebens feststellen will oder den
Vermögenstatus zum Trennungszeitpunkt. Dennoch ist dieser Zeitpunkt keine Tatsache, die einer
gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Ein Paar stand inmitten eines Scheidungsverfahrens, als dessen Folgesache der Zugewinnausgleich
anhängig war. Im Zuge dessen verlangte der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über deren Anfangs- und
Endvermögen sowie über ihr Vermögen zum vom Mann behaupteten Trennungszeitpunkt, dem
01.11.2022. Die Ehefrau verlangte zwar die gleichen Angaben von ihrem Mann, war aber in Sachen
Trennungszeitpunkt völlig anderer Meinung, da die Trennung ihres Erachtens schon am 31.01.2022
erfolgt sei. Der Mann wiederum beantragte dann gerichtlich, in einem Zwischenfeststellungsantrag
festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 01.11.2022 endgültig getrennt leben. Mit diesem Antrag
scheiterte er.
Zwischenfeststellungsanträge können grundsätzlich über im Laufe eines Verfahrens streitig
gewordene Rechtsverhältnisse erhoben werden, auch wenn es um eine Auskunftsklage oder eine
Stufenklage geht. Hier sollte der Trennungszeitpunkt festgestellt werden. Ob der Trennungszeitpunkt im
Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festgestellt werden kann, ist jedoch umstritten. Der BGH war
hier aber der Ansicht, dass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist, da es sich bei dem
Trennungszeitpunkt nicht um ein Rechtsverhältnis handelt, sondern vielmehr um eine bloße Tatsache im
Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens.
Hinweis: Der Zeitpunkt der Trennung kann trotzdem entscheidend sein. Versuchen Sie, diesen
anderweitig zu belegen, etwa über Zeugen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

Quelle: MI-Online Ausgabe 04/2026 von Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG"



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