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18.06.2026
"Ungewissheit schützt nicht: Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei unklarer Erbfolge
Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von
drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von
seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die
Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem
Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.
In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Halbschwester Jahre vor deren Tod einen Erbvertrag
geschlossen, in dem ihm ein Kommanditanteil an einer Gesellschaft vermacht worden war. Später
errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem sie ihre Enkel zu Erben einsetzte, und
übertrug den streitigen Gesellschaftsanteil noch zu Lebzeiten auf ihre Tochter. Nach dem Tod der
Erblasserin kam es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Testier- und
Geschäftsfähigkeit sowie über die Frage, ob der Kläger Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer geworden
war. Der Kläger klagte zunächst auf Feststellung seiner Erbenstellung und auf Herausgabe des
Gesellschaftsanteils. Erst Jahre später machte er hilfsweise Ansprüche aus dem erbvertraglichen
Vermächtnis geltend und verlangte von den Erben Wertersatz. Diese beriefen sich hingegen darauf, dass
der Anspruch aus dem Vermächtnis zwischenzeitlich verjährt sei.
Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG in seiner Entscheidung. Ansprüche aus einem
erbvertraglichen Vermächtnis gegen den Erben unterliegen der regelmäßigen dreijährigen
Verjährungsfrist. Diese beginnt nicht erst mit einer rechtskräftigen Klärung der Erbfolge, sondern bereits
dann, wenn dem Berechtigten eine Klageerhebung zumutbar ist - selbst bei einer unsicheren Sach- und
Rechtslage. Entscheidend sei dabei nicht, dass der Berechtigte absolute Gewissheit über die Rechtslage
habe. Es genüge, dass ihm aufgrund der bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar
sei. Bestehen - wie hier - widersprüchliche Gutachten und ist unklar, ob man Erbe oder
Vermächtnisnehmer ist, müsse der Anspruchsteller beide Möglichkeiten prozessual absichern, etwa durch
einen Hilfsantrag. Da dem Kläger dies bereits Jahre zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre, begann
die Verjährung deutlich früher zu laufen. Bei Klageerhebung war sie in jedem Fall bereits abgelaufen, so
dass der Anspruch auf Wertersatz aus dem Vermächtnis aufgrund der Einrede der Verjährung nicht mehr
durchsetzbar war.
Hinweis: Auch in komplizierten Erbfällen schützt Ungewissheit nicht unbegrenzt vor Verjährung.
Wer Ansprüche aus einem Testament oder Erbvertrag haben könnte, muss diese rechtzeitig geltend
machen - notfalls hilfsweise. Andernfalls droht der vollständige Verlust der Rechte allein durch
Zeitablauf.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025 - 14 U 61/24
Fundstelle: www.landesrecht-bw.de
Quelle: MI-Online Ausgabe 03/2026 von Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG"
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