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18.06.2026
"Kein Hin und Her: Kinder brauchen in der Trennungsphase ihre vertraute Umgebung
Trennen sich die Eltern, kann es dauern, bis endgültige Regelungen zur Trennung und zum
Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wurde nun vor dem
Amtsgericht Frankenthal (AG) geprüft, was Kindern in der Phase des laufenden Verfahrens zugemutet
werden darf - und was eben nicht.
Ein Elternpaar stand inmitten verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen. In mehreren
Eilverfahren wurden die Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten) zunächst dem Vater übertragen. Später
wurde dann der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von
Kindergartenangelegenheiten übertragen. Sie zog um, meldete die Kinder an ihrem neuen Wohnort an und
schickte sie auch dort in den Kindergarten.
Dagegen wehrte sich der Vater, und so wurde ihm wiederum das Recht über die melderechtliche Anund
Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im
Kindergarten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren alleine übertragen. Können sich Eltern in einer
einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, darf das Gericht auf Antrag eines
Elternteils die Sorge einem Elternteil übertragen. Melderechtliche Angelegenheiten sind von solch
erheblicher Bedeutung und durften damit dem Vater übertragen werden. Es kommt auf die Sozialisation
und Entwicklung des Kindes an. Denn dem Kindeswohl entspricht es laut Ansicht des AG am ehesten,
wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiterhin
besuchen und wenigstens in diesem Rahmen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Hinweis: Es ist ganz richtig, melderechtliche Angelegenheiten der Kinder bis zu einer endgültigen
Regelung bei einem Elternteil zu belassen. Sonst würde den Kindern zur psychischen Ausnahmesituation
Trennung der Eltern noch ein physisches Hin und Her drohen.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA
Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de
Quelle: MI-Online Ausgabe 03/2026 von Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG"
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