Anwaltskanzlei Meusel
gegründet am 01. Juli 1990

 

Kosten

Die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit steht für mich immer im Vordergrund. Die Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit ist jedoch grundsätzlich kostenpflichtig. Scheuen Sie sich nicht, mich zu den entstehenden Kosten anzusprechen. Ich werde Ihnen so früh wie möglich einen Kostenüberblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten geben.

 

Die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Gegenstandswert (§ 49 b Abs. 5 BRAO), also dem Wert der Angelegenheit. Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (VV RVG) geregelt.

 

 

Erstberatung 

Eine Rechtsberatung kostet Geld. Feste Gebührensätze hat der Gesetzgeber hierfür nicht festgelegt. Ich berechne je angefangene 30 Minuten Erstberatung 70,00 € zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Für ein erstes Beratungsgespräch, das nicht mit einer anderen Tätigkeit der Rechtsanwältin zusammenhängt, beträgt die Gebühr höchstens 190,00 € zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.


Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit zusammenhängen sowie für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens soll die Rechtsanwältin auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit keine anderen Gebühren im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt sind. Wurde keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 € zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 

 


Gesetzliche Gebühren

Die über die Erstberatung hinausgehende Tätigkeit der Anwälte werden nach dem Gegenstandswert abgerechnet. Auf der Grundlage des Gegenstandswertes werden die gesetzlichen Gebühren anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) bestimmt.

 

 

Honorarvereinbarung

Alternativ kann zwischen Ihnen und der Anwältin eine individuelle Honorarvereinbarung als Stunden- oder Pauschalhonorar abgeschlossen werden. Das ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

 

 

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, hängt die Kostenübernahme der entstehenden Anwaltskosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung von Ihrem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den entsprechenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Sie sollten sich vorher mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen und abklären, ob die Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und auch eventuell entstehende Reisekosten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sofern dies der Fall ist, werde ich sodann alles Weitere mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären.

 

Ich weise Sie darauf hin, dass die Kostendeckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung gebührenrechtlich eine selbständige Angelegenheit ist, die grundsätzlich von Ihnen als Auftraggeber zu vergüten ist.

 

 

Beratungs- und Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Formulare und Hinweise finden Sie unter der Rubrik "Downloads")

Sofern Sie für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes stellen. Sie erhalten einen Berechtigungsschein, mit dem Sie bei mir gern einen Termin vereinbaren können. Die Anwältin rechnet dann die außergerichtlichen Kosten direkt mit der Staatskasse ab. Sie haben lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € (brutto) zu tragen. 

Beachten Sie jedoch, dass die Staatskasse die Bewilligung von Beratungshilfe versagen oder nachträglich aufheben kann. In diesen Fällen ist die Anwältin gehalten, die entstandenen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.

Beachten Sie weiterhin, dass der Berechtigungsschein Sie nur von der Zahlung der eigenen Anwaltskosten befreit. Kostenforderungen, auch spätere, des Gegners sind nicht von der Ihnen gewährten Beratungshilfe umfasst. 

Besteht eine Erstattungspflicht des Anspruchsgegners, kann die Rechtsanwältin die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen. In diesem Fall ist der Erstattungsanspruch auf die Rechtsanwältin übergegangen.

 

Ist es erforderlich, Ihr Recht in einem Gerichtsverfahren geltend zu machen, ist ein Antrag auf Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Prozessgericht einzureichen sowie die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung ganz, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen und die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.



Kosten der Zwangsvollstreckung

Die Kosten der Zwangsvollstreckung setzen sich aus den Anwaltskosten, den Gerichtsvollzieherkosten und den Gerichtskosten zusammen. 

Die Gerichtsvollzieherkosten sind in dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG) und die Gerichtskosten im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, können jedoch vom Rechtsanwalt bzw. von der Rechtsanwältin im Rahmen einer Honorarvereinbarung geltend gemacht werden.

Ich rechne die Anwaltskosten für die Zwangsvollstreckung nur über Honorarvereinbarungen ab. Die Höhe des vereinbarten Honorars ist von der beizutreibenden Summe und dem Umfang der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen abhängig. Ich weise darauf hin, dass die gegnerische Partei regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.



Gebührenhinweis gem. § 49 b Abs. 5 BRAO

Gem. § 49 b Abs. 5 BRAO weise ich bereits hier darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Streit- oder Gegenstandswert richten. 

Von einem Gegenstandswert spricht man, solang die Angelegenheit außergerichtlich bearbeitet wird. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Klage eingereicht oder ein Mahnbescheid beantragt wird, spricht man vom Streitwert. Bei einem Streit- oder Gegenstandswert handelt es sich häufig um einen Schätzwert, welcher für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dient. Bei einer konkreten Geldforderung wird dieser Betrag als Gegenstands- oder Streitwert bezeichnet. 

 



ACHTUNG!!! Telefonische Auskünfte sind bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

 


Bei Fragen zu den Gebühren und Kosten können Sie sich gern an das Kanzleiteam wenden.




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